Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


04.09.2013

250-Euro-Gutscheine für Vor-Ort-Beratung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt seit dem 3. September 2013 für Vor-Ort-Energieberatungen in Wohngebäuden 1000 Gutscheine in Höhe von je 250 Euro zur Verfügung.

Der Gutschein richtet sich an die Empfänger der Energieberatung, also vorrangig an Eigentümer von Wohngebäuden, und kann von diesen online abgerufen werden (Link zur Gutschein-Aktion auf www.bafa.de). Gleichzeitig wird eine Befragungsaktion der Eigentümer gestartet, die zur weiteren Optimierung des Förderangebots genutzt werden soll. So kann der Gutschein genutzt werden:

  • Nach der Beauftragung des Energieberaters (www.energie-effizienz-experten.de) muss dieser spätestens bis zum 31. Dezember 2013 den Zuschuss für die Vor-Ort-Beratung beim BAFA beantragen.
  • Beim Beratungstermin händigt der Beratungsempfänger dem Energieberater den Gutschein aus.
  • Der Gutscheinbetrag von 250 Euro wird auf das Konto des Beratungsempfängers überwiesen, sobald der Energieberater nach der Vor-Ort-Beratung die Unterlagen über den Verwendungsnachweis (Beratungsbericht, Rechnung, Verwendungsnachweiserklärung) und den Gutschein beim BAFA eingereicht hat.
  • Der Gutschein mindert somit für den Beratungsempfänger die Kosten der Energieberatung und gilt zusätzlich zu der Förderung, die das BAFA nach der Richtlinie für die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort direkt an qualifizierte Energieberater auszahlt.
  • Der volle Betrag von 250 Euro kann nur ausgezahlt werden, wenn der Eigenanteil laut Rechnung des Beraters mindestens 250 Euro beträgt.
  • Mit dem Gutschein ist eine Befragungsaktion verbunden, die zur weiteren Optimierung des Förderprogramms durchgeführt wird.
  • Auf die Ausgabe eines Gutscheins bzw. auf die Zahlung der 250 Euro besteht kein Rechtsanspruch. Der Gutschein ist nicht übertragbar.

Achtung: Der Gutschein gilt für die ersten 1000 Anträge, die zwischen dem 3. September 2013 und dem 31. Dezember 2013 beim BAFA eingehen.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater