Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


23.02.2021

DEN will Energieberatererklärung zum Sanierungsfahrplan

Mit Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)  gibt es die Möglichkeit, einen 5-Prozent-Bonus bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen zu erhalten, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt. Über die Ausgestaltung wird noch diskutiert.

Die Vorstände des Deutschen Energieberaternetzwerks (DEN) sprechen sich dafür aus, den Nachweis für die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen zur Gewährung des 5-Prozent-Bonus durch eine Energieberatererklärung zu gestalten.

Seit 2017 seien lediglich zirka 30 Prozent aller Energieberatungsberichte mit der Druckapplikation erstellt worden. Insbesondere Sanierungen zu einem Effizienzhaus in einem Schritt werden nach wie vor mit der klassischen Berichterstellung bearbeitet. Die Beschränkung auf die mit der Druckapplikation erstellten iSFP beim BAFA-Antragsverfahren halten die DEN-Vorstände Klempnow und Dannecker für bürokratisch und nicht zielführend. „Damit werden nur Mitnahmeeffekte gefördert und bereits jetzt werben einige Hersteller damit, schnell noch einen iSFP zu erstellen, zumal die Reihenfolge der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht verpflichtend ist“, erläutert Hermann Dannecker.

Energieberatererklärung vereinfacht Prüfung des Sanierungsfahrplans

Das DEN schlägt eine Energieberatererklärung vor. In einem Formular können die Beratenden somit die empfohlenen Maßnahmen aus dem Beratungsbericht oder iSFP bestätigen und eine fachgerechte Durchführung der Beratung versichern. „Damit würde sich auch der Prüfprozess beim BAFA, und zukünftig bei der KfW, deutlich vereinfachen und diese zusätzlichen Erklärungen gibt es heute schon als Instrumente für die Umsetzung der Förderungen, zum Beispiel die Unternehmererklärung oder die zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale“, ergänzt die Vorstandskollegin Marita Klempnow.

Die vorgeschlagene Energieberatererklärung bietet den Vorteil, dass auch Vor-Ort-Berichte und Sanierungsfahrpläne, die vor dem Verkauf einer Immobilie erstellt wurden, genutzt werden können. Perspektivisch könnte so eine Erklärung/Formular auch in der Energieberatung beim BAFA integriert werden und somit auch die Prüfung der Energieberatungsberichte beschleunigen.

Insgesamt sind zum individuellen Sanierungsfahrplan noch einige Fragen offen.  So muss dieser vor Beginn des ersten Vorhabens vollständig erstellt sowie gefördert worden sein und final vorliegen. Wann das Kriterium „gefördert worden“ erfüllt ist, ob bei Genehmigung oder bei Eingang des Fördergelds auf dem Konto ist noch unklar. Zudem ist es aktuell so, dass es den Bonus wohl nur dann gibt, wenn nach und nach saniert wird.  pgl

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