Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


15.05.2018

Doch wieder keine steuerliche Sanierungsförderung?

Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Wenn der Bundesfinanzminister diese im Koalitionsvertrag vereinbarte und für den Klimaschutz zentrale Maßnahme nicht in seinem Haushaltsentwurf verankert, dann zeigt er, dass er die klimapolitischen Versprechen der neuen Regierung schon nach wenigen Wochen im Amt entweder vergessen oder schon aufgegeben hat. Bereits die beiden Vorgängerregierungen sind daran gescheitert, rechtzeitig die Weichen für die steuerliche Förderung zu stellen und damit einen entscheidenden Beitrag zum Erreichen des Klimaschutzziels 2020 zu stellen. Die Vorbehalte der Länder, die steuerliche Förderung würde bei ihnen ein Haushaltsloch entstehen lassen, sind lange bekannt. Es ist an der Zeit, akzeptable Lösungen zur Gegenfinanzierung auf den Tisch zu bringen.“

Der GroKo-Vertrag zum Steuerbonus für Sanierer

Im Koalitionsvertrag von Union und SPD wird die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung zwar „vereinbart“, allerdings recht unverbindlich bezogen auf den Start, und für das Fördervolumen existiert nur eine Angabe, die sich auf die gesamte Legislaturperiode bezieht und auch für weitere Maßnahmen vorgesehen ist:

Auf Seite 66 werden „Prioritäre Ausgaben“ aufgeführt, darunter die „Steuerliche Förderung von mehr Wohneigentum (AfA, energetische Gebäudesanierung, Förderung Eigentum für Familien)“ mit 2 Mrd. Euro als Summe für die Jahre 2018 bis 2021. Unter der Tabelle heißt es: „Weitere Maßnahmen, auf die sich die Koalition einigt, können finanziert werden, wenn sich zusätzliche finanzielle Spielräume ergeben oder eine entsprechende unmittelbare, vollständige und dauerhafte Gegenfinanzierung sichergestellt ist.“

In Kapitel „4. Innovation und Wirtschaftlichkeit beim Bauen“ heißt es: „Wir wollen die energetische Gebäudesanierung steuerlich fördern. Dabei werden wir für die Antragsteller ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens vorsehen.“ (Seite 112).

Anmerkung der Redaktion: Setzt man tatsächlich die 2 Mrd. Euro komplett für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung an und geht von einer zügigen Umsetzung aus, stehen in den verbleibenden drei Jahre jeweils 667 Mio. Euro zur Verfügung. Trotzdem ließe sich die oben genannte Lücke bei der Sanierungsrate damit nur geringfügig verringern.

Bei der Klausurtagung der Geschäftsführenden Fraktionsvorstände von CDU/CSU und SPD vom 7./8. Mai 2018 wurde u.a. beschlossen: „Wir schaffen steuerliche Anreize, damit mehr bezahlbarer Wohnraum entsteht. […] Wir schaffen steuerliche Anreize insbesondere für den freifinanzierten Wohnungsneubau im bezahlbaren Mietpreissegment. Dazu führen wir eine bis Ende des Jahres 2021 befristete steuerliche Sonderabschreibung ein. Sie beträgt – zusätzlich zur linearen Abschreibung von 2 Prozent jährlich – über einen Gesamtzeitraum von 4 Jahren 5 weitere Prozentpunkte pro Jahr. Gefördert werden sollen die Herstellung und die Anschaffung neuer Gebäude und Eigentumswohnungen […].“ (Download des Beschlussdokuments).

Damit dürfte der im Koalitionsvertrag bezeichnete „Topf“, der auch die steuerliche Modernisierungsförderung finanzieren soll, wohl schon weitgehend verplant sein.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater