Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


29.09.2020

Energieausweise nach dem neuen GEG im Bestand erst ab Mai 2021

Am 1. November tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Bis Energieausweise das neue Gesetz abbilden wird es aber noch ein bisschen dauern.

Derzeit arbeiten die Hersteller von Energieberatersoftware mit Hochdruck daran, die Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuarbeiten, damit die Berechnungen ab dem 1. November nach den neuen Regeln erfolgen können.

Knifflig ist dies insbesondere bei der Neufassung der Norm DIN V 18599:2018. Neue Verfahren gibt es unter anderem  bei der vereinfachten Berechnung von angrenzenden Räumen im Kühlfall, bei Einzelöfen und Wohnungsstationen, der Teillüftung mit Wohnungslüftungsanlagen und bei Brennstoffzellen und Standardwerten für einige KWK-Anlagen. Die Softwarehersteller gehen aber davon aus, dass diese Verfahren pünktlich umgesetzt werden. Auch bei der Einbeziehung Erneuerbaren Stroms sind Veränderungen zu beachten

Erst zum Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 soll es  Entwürfe des neuen Energieausweises geben, auch erst dann werden Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme im Bestand und zu Energieverbrauchsausweisen veröffentlicht. Die XML-Schnittstelle für das Kontrollsystem beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) gibt es ebenfalls erst nach dem 1. November.

Für Energieausweise im Neubau dürfte das aber unkritisch sein. Bei Bauanträgen müssen Berechnungen nach dem neuen GEG erstellt werden, die Energieausweise müssen aber erst ausgestellt werden, wenn die Gebäude fertig sind.

Für Bestandsgebäude sieht das GEG eine Übergangsfrist bis 1. Mai 2021 vor. In §112, Absatz 2 sind die Übergangsvorschriften nachzulesen. „Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Satz 1  ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis 1. Mai 2021 anzuwenden.“ § 80 Absatz 3 definiert, wann ein Energieausweis im Bestand auszustellen ist. Absatz 6 legt die Aushang- und Übergabepflichten fest.

Über die Neuerungen im GEG und die Umsetzung in Energieberatersoftware informieren wir in unserem Webinar. pgl




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater