Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


20.06.2019

Gebäudeenergiegesetz mit Licht und Schatten

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) biegt auf die Zielgerade ein, noch bis 28. Juni kann zum Referentenentwurf Stellung genommen werden. Der Energieberaterverband GIH blickt mit einem lachenden und einem weinenden Auge auf das Gesetz: Auf der einen Seite stehen Vereinfachungen, Planungssicherheit und eine Anbieteröffnung, auf der anderen Seite sind weder beim Niedrigstenergiestandard noch bei den Energieausweisen wirkliche Fortschritte erkennbar.

Der GIH begrüßt die Zusammenfassung mehrerer energiepolitischer Gesetze in einem Gebäudeenergiegesetz – zumal die damit verbundenen Vereinfachungen auch mehr Planungssicherheit für Gebäudeeigentümer und Energieberater bedeuten. Ebenso positiv bewertet der Verband die Öffnung des Beratermarkts: „Dass auch nun die Handwerksmeister unter den Energieberatern mit entsprechender Weiterbildung Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen, hebt eine Diskriminierung auf und stellt die Beratung auf ein breiteres Fundament", lobt Jürgen Leppig. Der GIH-Bundesvorsitzende ist auch erleichtert, dass sich einige Aufweichungen hinsichtlich des geforderten energetischen Standards, von denen in der inoffiziellen Vorversion noch zu lesen war, im tatsächlichen Entwurf nicht mehr wiederfinden.

„Mit Blick auf die Anforderungen vonseiten der EU geht uns der Entwurf aber dennoch nicht weit genug", bemängelt Leppig. Geplant sei, die derzeitigen Effizienzanforderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) unverändert als Niedrigstenergiestandard für Neubauten ins GEG zu übernehmen. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich die EU, deren Erwartung an ein Niedrigenergiegebäude bei keinem oder einem nur sehr geringen Energiebedarf liegt, mit einer Lösung abspeisen lässt, die in etwa dem KfW-Standard 70 gleichkommt", wundert sich Leppig mit Verweis auf mögliche Strafzahlungen in Milliardenhöhe. Für ihn stehe außer Frage, dass sich auf diese Weise weder die zugesagten EU-Klimaschutzziele 2030 und 2050 erreichen, noch die Energiewende stemmen ließen.

Ein Dorn im Auge ist dem GIH auch die Stagnation bei den Energieausweisen. „Hausbesitzer werden ihrer Nachweispflicht nach wie vor durch minderwertige Verbrauchsausweise ohne Aussagekraft über Billigangebote aus dem Internet nachkommen können", verweist Leppig auf eine gängige Praxis. Ohne eine Begehung vor Ort seien individuelle Sanierungs-Empfehlungen nicht möglich. So verfehle das Instrument seinen Zweck, bemängelt der GIH-Vorsitzende. „Angebracht wäre es, jetzt verbindlich auf Bedarfsausweise umzuschwenken und diese perspektivisch zu ganzheitlichen Sanierungsfahrplänen weiter zu entwickeln."

Als einen Schritt in die richtige Richtung wertet Leppig, dass es bei Bedarfsausweisen künftig nur noch ein Berechnungsverfahren mit einer sinnvollen Übergangszeit geben soll. Nicht nachvollziehbar seien jedoch die Änderungen bei den Primärenergiefaktoren und bei der Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Diese erscheinen ihm weniger durch Physik, als vielmehr durch politische Interessen begründet zu sein.

Eine ausführliche Kommentierung des Referentenentwurfs auf www.gih.de




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater