Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


13.08.2020

Gebäudeenergiegesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft

Das Gebäudeenergiegesetz, das im Juni vom Bundestag verabschiedet wurde, ist Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit kann es zum 1. November in Kraft treten.

Das Gesetz führt Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu einem Gesamtwerk zusammen.  Die Anforderungen an Gebäude wurden dabei nicht verschärft. Es gibt jedoch einige Neuerungen, unter anderem zur Berücksichtigung Erneuerbaren Energien bei der Bilanzierung. Ein Verbot des Einbaus von Ölheizungen ist nicht enthalten. Neu installierte Ölheizungen müssen aber ab 2026 mit Energien aus Erneuerbaren Energien kombiniert werden. Neu ist  unter anderem auch verpflichtende Energieberatung in einigen Fällen. Hier haben Vertreter der  Energieberaterverbände GIH und DEN im Sommertalk des Gebäude-Energieberater gefordert, dass die Anforderung der „kostenlosen Beratung“ in Durchführungsbestimmungen möglichst einheitlich für alle Bundesländer und so formuliert wird, dass klar ist, dass weder freie Energieberaterinnen und Energieberater noch Architekten und Ingenieure kostenlose Leistungen erbringen können und wollen. Eine in einer vorherigen Fassung des Gesetzes Einschränkung auf Beratung nur durch Verbraucherzentralen ist in der finalen Variante nicht mehr enthalten. pgl




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater