Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


28.05.2019

KfW-Information für Multiplikatoren

Die kfW informierte am 27. Mai über Änderungen bei Unternehmensfinanzierung, Wohnwirtschaft, kommunaler und sozialer Infrastruktur.

1. Alle KfW-Programme mit Bereitstellungsprovision: Senkung der Bereitstellungsprovision (BSP) von 3 % p. a. auf 1,8 % p. a.ab 01.06.2019

Die Bereitstellungsprovision in allen entsprechenden KfW-Programmen wird auf 1,8 % p. a.(0,15 % p. M.) verringert. Diese Änderung gilt für wohnwirtschaftliche Kreditanträge, die ab dem 01.06.2019 bei der KfW eingehen (Vertragsdatum ab 01.06.2019). Diese Änderung gilt für Kreditanträge im gewerblichen Bereich und Infrastrukturbereich, die ab dem 01.06.2019 von der KfW zugesagt werden (Vertragsdatum ab 01.06.2019). Im ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit im Verwendungszweck "innovatives Unternehmen"gilt die Änderung mit Einführung der Bereitstellungsprovision für Kreditanträge mit Zusagedatumab dem 01.07.2019.

2. Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152; 153): Verlängerung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit von6 auf 12 Monate ab 01.06.2019

Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wird von 6 auf 12 Monate verlängert. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird also erst 12 Monate nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovisionberechnet. Diese Regelung gilt für Kreditanträge, die ab dem 01.06.2019 bei der KfW eingehen.

3. Altersgerecht Umbauen – Kredit (159):Anpassungen Merkblattformulierungen, Technische Mindestanforderungenund förderfähige Maßnahmen ab 01.06.2019

Die Maßnahmen sind ausschließlich durch Fachunternehmen durchzuführen. Materialkosten bei Eigenleistung werden nicht mehr anerkannt. Die Anforderungen zum Einbruchschutz werden analog zu den Merkblattbedingungen Zuschuss(455-E) angeglichen. Baugebundene Assistenzsysteme wie z. B. Bewegungsmelder sind nur nochmals Maßnahme zur Barrierereduzierung im Förderbaustein 6 – Orientierung, Kommunikation undUnterstützung im Alltag – förderfähig. Gefördert werden nun auch barrierereduzierende oder einbruchhemmende Maßnahmen für die Wohnflächenteilung durch Grundrissänderung in einem bestehenden Wohngebäude, sofern dadurch eine neue Wohneinheit entsteht. Vereinzelte sprachliche Anpassungen oder Ergänzungen werden vorgenommen.

4. ERP-Regionalförderprogramm (062/072): Änderungen im Merkblatt ab 01.06.2019

Diese Änderungen sind redaktioneller Art und dienen entweder der besseren Lesbarkeit oder derHarmonisierung der Merkblattstruktur mit den anderen gewerblichen Produkten.

5. IKU-Barrierearme Stadt (234):Redaktionelle Anpassungen (Anpassung beihilferechtlicher Formulierungen, einschließlich Streichung mehrjähriger Vorhaben) ab 01.06.2019

Zur beihilferechtskonformen Ausgestaltung des Merkblattes war die Anpassung von Formulierungen erforderlich. Diese betreffen u. a. die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Beihilfen und denVerweis auf sektorbedingte Förderausschlüsse. Die Merkblattformulierungen werden in diesen Punkten vereinheitlicht. Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit gestrichen, Großprojekte in zeitliche Vorhabensabschnitte zu gliedern.

 

 




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater