Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


05.09.2017

KfW passt Markblätter für Programme für Kommunalförderung und energetische Stadtsanierung an

Für Programme der kommunalen und sozialne Basisversorgung, der energetischen Stadtsanierung und sozialen Kommune hat die KfW über folgende Merkblattanpassungen informiert:

IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148),
IKU - Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202),
IKU - Barrierearme Stadt (234):
Merkblattanpassungen (148, 202, 234):
Anpassungen des Antragstellerkreises
Anpassung Definition kommunaler Unternehmen
Zukünftig ist bei kommunalen Unternehmen eine Mindestbeteiligung der öffentlichen Hand von 50 % für eine Antragsberechtigung ausreichend (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mindestens 50 %
bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %).
Aufnahme antragsberechtigter Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts
Der Antragstellerkreis in den Merkblättern wird um Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund ergänzt.
Verzicht auf Unternehmensumsatzgrenze bei Investor-Betreiber-Modellen
Die Unternehmensumsatzgrenze von 500 Mio. EUR (Gruppenumsatz) für im Rahmen von
Investor-Betreiber-Modellen antragsberechtigte Unternehmen entfällt.
Weitere Anpassungen in den Merkblättern
Zur Erhöhung der Transparenz haben wir in den Merkblättern folgende Hinweise und Regelungen
aufgenommen, die der Bearbeitungspraxis entsprechen:
• Auflistung (weiterer) nicht förderfähiger Investitionen ("Was wird gefördert?")
• Aufnahme der Regelung zur "Sperrfrist nach Verzicht"
Vor Auszahlung des Kredits ist ein Verzicht jederzeit möglich. Verzichtet der Kreditnehmer auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann frühestens nach sechs Monaten ein neuer Kredit zugesagt werden. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist. ("Wie erfolgt die Antragstellung?")
• Hinweis auf Förderfähigkeit von Kosten, die für die fachgerechte Ausführung der förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind (inklusive Beratungs- und Planungsleistungen, Kosten von Nebenarbeiten). ("Was wird gefördert?") (148)
Den Hinweis "Mehrjährige Vorhaben werden in Bauabschnitte gegliedert, die einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unter- und von 36 Monaten nicht überschreiten dürfen" finden Sie jetzt unter "Was wird gefördert?". (bislang "Wie erfolgt die Antragstellung?")
Im Förderprodukt IKU - Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202) sowie im IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148) finden Sie den Hinweis zur Mitfinanzierung von Grundstücken zukünftig ebenfalls unter "Was wird gefördert?" (bislang "Wie erfolgt die Antragstellung"). Eine Förderung ist im IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148) möglich.
Alle Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 01.12.2017 bei uns eingehen. Ein Verzicht auf bereits zugesagte Kredite mit dem Ziel der Neubeantragung zu den neuen Förderbedingungen ist nicht möglich.

www.kfw.de/148,  www.kfw.de/202,  www.kfw.de/234 




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater