Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


23.10.2019

Klimapaket: Kabinett winkt Gesetzesentwurf für Steuerbonus durch

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass (nur) folgende energetische Maßnahmen steuerlich gefördert werden: Wärmedämmung von Wänden, Wärmedämmung von Dachflächen, Wärmedämmung von Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (sofern diese älter als zwei Jahre sind).

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Die Kosten solcher Maßnahmen sollen mit bis zu 20 % über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig. Durch die progressionsunabhängige Ausgestaltung profitieren Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen in gleichem Umfang. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei dem geförderten Gebäude um selbstgenutztes Wohneigentum handelt und dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.

Voraussetzung für die Förderung ist außerdem, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde. Die Anforderungen an die ausführenden Fachunternehmen und die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen werden über eine separate Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates geregelt. Ziel der gesonderten Rechtsverordnung ist es laut der Begründung zum Gesetz, „dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen“ soll.

Vorgesehen ist, dass das Gesetz für das Steuerjahr 2020 wirksam wird und die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden können. Anwendbar ist das Gesetz auf Baumaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Sanierer sollen damit künftig die Wahl haben, Einzelmaßnahmen steuerlich abzuschreiben oder Investitionszuschüsse über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm zu beantragen (für die genannten Programme sieht das Klimaschutzprogramm 2030 vor, dass die Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau um zehn Prozentpunkte steigen). Künftig sollen die Förderprogramme unter der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst werden.

Stellungnahmen aus der Branche

Im verabschiedeten Regierungsentwurf wurden einige Dinge anders als imReferentenentwurf gefasst. Auf den Referentenentwurf hatte der Bundesverband Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker GIH bereits mit der Pressemitteilung Bei den Energieberatern schrillen die Alarmglocken reagiert. Da auch der Regierungsentwurf keine Baubegleitung oder eine Bestätigung durch einen Energieberater vorsieht, hat der GIH seinen Mitgliedern nahegelegt, die Abgeordneten ihrer Wahlkreise für eine entsprechende Änderung des Gesetzes zu mobilisieren.

Auch das Deutsches Energieberater-Netzwerk (DEN) fordert mit seiner Pressemitteilung Steuerfinanzierte Bauschäden in Millionenhöhe vermeiden eine verbindliche Qualitätssicherung und setzt auf entsprechende Randbedingungen in der im Gesetzesentwurf hinterlegen Rechtsverordnung zu den Anforderungen an die ausführenden Fachunternehmen und die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen. Das DEN kritisiert zudem die im Gesetzesentwurf vorgesehene Überprüfung durch die Finanzämter als antiquiert und unzureichend und verweist auf das technische Prüftool der KfW.

„Bundeskabinett beschließt Steuerförderung – und kastriert dabei die Energieberater“ – so leitet die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) eine Nachricht zum „Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ ein. Die auch von der DGS über viele Jahre getragene Forderung nach einer steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudemodernisierung sei aktuell ein Kuckucksei, wenn die bei den KfW-Förderprogrammen vorgeschrieben firmenunabhängige, neutrale Beratung und qualitätssichernde Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten entfällt. Eine Rechnung mit Erklärung des ausführenden Handwerkers als Nachweis lasse das wichtige Konzept einer qualitativen Beratung fallen. Gunnar Böttger, Vorsitzender des DGS-Fachausschusses Energieeffizienz in der DGS-Meldung: „Das wäre im Prinzip so, wie wenn eine Apotheke die Rezepte für ihre Kunden selbst und ohne Arzt ausstellen würde.“




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater