Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


09.01.2020

Marktanreizprogramm: Hohe Austauschprämie nicht nur für Öl-Heizung

Die Austauschprämie für Öl-Heizungen kann über ein schlankes, vom BAFA administriertes Verfahren beantragt werden. Wer seine Öl-Heizung durch eine Heizung ersetzt, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird – z.B. zu dieser MAP-Definition eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage – kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % – z.B. über die Einbindung von Solarthermie – gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %.

Das novellierte Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt sieht neben der Austauschprämie für Öl-Heizung weitere Verbesserungen vor: Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investitionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind.

Auch im Neubau werden thermische Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen und effiziente Wärmepumpenanlagen gefördert. Allerdings müssen die Anlagen hier anspruchsvollere Voraussetzungen als im Gebäudebestand erfüllen. Förderübersicht des BAFA: Heizen mit erneuerbaren Energien 2020

Achtung: Leer geht man aus, wenn die alte Heizung bereits der Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung § 10 EnEV unterliegt. Heizungsbetreiber sollten deshalb sorgfältig prüfen lassen, wann die Austauschpflicht greift, um nicht den Förderanspruch zu verlieren. Im künftigen Gebäudeenergiegesetz ist in § 72 eine anschließende Bestimmung vorgesehen.

Neue Fördersystematik mit prozentualen Fördersätzen

Die Fördersystematik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht und in den meisten Fällen deutlich erhöht: Einheitliche prozentuale Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen. Für die neue Systematik werden die tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berücksichtigt. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

Wichtig für Berater, Planer und Handwerker: Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden. Das BAFA rät, die Kosten solide auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages mit angemessenem Risikopuffer zu planen. Fallen die Kosten geringer als ursprünglich geplant aus, wird die Fördersumme gekürzt. Eine zu geringe Kostenschätzung hat damit weitreichende Konsequenzen

Antrag vor Vorhabenbeginn erforderlich

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Freiberufler, Kommunen, Unternehmen und andere juristische Personen. Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.

Kumulierung mit anderen Fördermitteln möglich

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.

Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz, „Steuerbonus“).

Bei einer geplanten Heizungsmodernisierung dürfte das neue Marktanreizprogramm in den meisten Fällen finanziell deutlich attraktiver als die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen sein.

Download der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 30. Dezember 2019 im Bundesanzeiger.

Weitere Informationen auf der Website des BAFA.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater