Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


11.10.2019

Referentenentwurf zur steuerlichen Förderung der energetischen Sanierung liegt vor

Das Bundesfinanzministerium hat am 10.10.2019 den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" in die Verbändeanhörung gegeben. Das Öko-Zentrum NRW hat die wesentlichen Punkte zusammengestellt.

Darin enthalten ist auch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Umsetzung der im Klimaschutzprogramm 2030 angekündigten Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen.

Die wichtigsten Regelungen aus dem Referentenentwurf:

  • Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kann die Einkommensteuer auf Antrag um insgesamt 20% der Investitionskosten wie folgt reduziert werden:
    • im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen - höchstens jedoch um je 7 000 Euro
    • im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen – höchstens jedoch um 6 000 Euro.

 

  • Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Gebäude in Anspruch genommen werden; je Gebäude beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 20 000 Euro.
  • Die Steuerermäßigung kann nur für solche Gebäude in Anspruch genommen werden, die älter als 10 Jahre sind und die im jeweiligen Kalenderjahr "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" genutzt werden.
  • Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen Mindestanforderungen an die förderfähigen Einzelmaßnahmen festgelegt werden. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen muss über eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmes nachgewiesen werden. Die Bestätigung einer/s Sachverständigen sowie eine Baubegleitung sind nicht erforderlich.
  • Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Kosten bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht wurden oder andere Förderungen genutzt wurden.
  • Die steuerliche Förderung kann für Baumaßnahmen genutzt werden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Zum Beitrag des Öko-Zentrums und dem Referentenentwurf geht es hier.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater