Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


22.01.2021

Sanierungsförderung: GIH kritisiert Referentenentwurf

Jüngst hat das Bundesfinanzministerium einen Verordnungsentwurf über Mindestanforderungen bei der steuerlichen Förderung von Einzelmaßnahmen vorgelegt. Ihm zufolge sollen Unternehmen aus dem „handwerksähnlichen Gewerbe“ künftig die Förderfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen absegnen dürfen. Das stört den Energieberatungsverband GIH gewaltig.

Um von der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder den Förderprogrammen der KfW profitieren zu können, braucht es eine Baubegleitung. Anschließend muss eine Energieberaterin oder ein Energieberater unabhängig die Modernisierungsmaßnahmen bestätigen. Ansonsten gibt es keine Fördermittel (einzige Ausnahme: Heizanlagen in BEG). Entscheidet sich ein Hausbesitzer im Falle von Einzelmaßnahmen jedoch für die alternativ mögliche steuerliche Förderung, so genügt eine Bestätigung des durchführenden Fachbetriebs. Bereits diese Situation empfindet der Energieberatungsverband GIH seinem Bundesvorsitzenden Jürgen Leppich zufolge als ungut. Schließlich werde kaum ein Fachbetrieb seiner eigenen Ausführung die Förderwürdigkeit absprechen. Ein nun vorliegender Referentenentwurf zur Sanierungsförderung treibe „den Sachverhalt jedoch auf die Spitze“.

Sanierungsförderung: Nicht-Meisterbetriebe sollen Bescheinigungen ausstellen dürfen  

Es geht um eine Änderung der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes“. Laut ihr sollen im Falle eines Fenstertauschs nicht mehr nur Meisterbetriebe, sondern auch Monteursfirmen aus dem „handwerksähnlichen Gewerbe“ entsprechende Bescheinigungen ausstellen dürfen. „Damit wirft der Gesetzgeber bei der steuerlichen Förderung jeglichen vernünftigen Qualitätskontrollanspruch über Bord“, kritisiert Leppich. Die angesprochenen Monteursfirmen seien weder meisterpflichtig, noch müssten sie einen Kompetenznachweis führen. „Alles, was sie brauchen, ist ein Gewerbeschein und die Fähigkeit, eine deutschsprachige Rechnung zu stellen“, empört sich Leppig über einen Markt, auf dem viele Unternehmen mit ungelernten Hilfskräften operieren. Der GIH erneuert deshalb seine Forderung nach einem durchgängigen Vier-Augen-Prinzip: Ein unabhängiger Energieberater plant, überprüft und bescheinigt Maßnahmen, ein Fachhandwerker führt sie aus. „Alles andere ist fahrlässig und dem Steuerzahler nicht zu vermitteln“, sagt Leppig. Quelle: GIH / jb

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