Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


31.07.2014

Stellungnahme des FGK zum Entwurf des novellierten EWärmeG

Am 29. Juli hat die baden-württembergische Landesregierung den Entwurf des novellierten Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zur Anhörung freigegeben.

Günther Mertz, Geschäftsführer des Fachverbandes Gebäude-Klima e. V. (FGK), nimmt dazu wie folgt Stellung: „Der vorgelegte Entwurf des EWärmeG beinhaltet Licht und Schatten. Positiv ist, dass die Wärmerückgewinnung als Pflichterfüllungsoption in Nichtwohngebäuden anerkannt werden soll. Die Wärmerückgewinnung ist die entscheidende Effizienztechnologie im Gebäudesektor: 2013 wurden in Deutschland alleine in Nichtwohngebäuden durch die Wärmerückgewinnung rund 20,1 TWh Wärme zurückgewonnen, wodurch umgerechnet 5,83 Millionen Tonnen CO2 eingespart wurden. Zum Vergleich: Wärmepumpen, Solar- und Geothermie stellten 2013 im gesamten Gebäudebereich zusammen lediglich rund 24,8 TWh an regenerativer Wärme bereit. Umso unverständlicher ist, warum die Wärmerückgewinnung in Wohngebäuden nicht als Pflichterfüllungsoption anerkannt werden soll. Lüftungswärmeverluste durch Fensterlüftung machen in einem durchschnittlichen Gebäude rund 35 bis 38 % der gesamten Wärmeverluste aus – in Niedrigstenergiegebäuden wie Passiv- oder KfW-Häusern sogar über 50 %. Nur Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verhindern, dass buchstäblich „zum Fenster heraus“ geheizt wird.“

Vor dem Hintergrund der Debatte um das EWärmeG weist der FGK zudem auf die Kontrollpflicht des Landes für die Durchführung von energetischen Inspektionen an Klimaanlagen nach § 12 Energieeinsparverordnung (EnEV) hin. Trotz der gesetzlichen Pflicht wurden bisher weniger als 3 % der Anlagen energetisch inspiziert, wodurch ein Einsparpotential von bis zu 12,9 Millionen Tonnen CO2 ungenutzt bleibt. „Grundsätzlich sollten die konsequente Durchsetzung bestehender Vorschriften sowie die Hebung der damit verbundenen Einsparpotentiale Priorität vor der Schaffung neuer Vorschriften haben“, fordert Mertz.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater