Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


29.11.2019

Steuerbonus geht in den Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 einstimmig den Vermittlungsausschuss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets der Bundesregierung angerufen. Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat soll das Gesetz grundlegend überarbeiten.

Ein Termin für die erste Sitzung des Vermittlungsausschusses steht derzeit noch nicht fest.

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sieht unter anderem eine Steuerermäßigung für Wohneigentümer vor, die energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum vornehmen („Steuerbonus“). Es sieht zudem eine Anhebung der Pendlerpauschale ab 2021 um 5 auf 35 Ct/km ab dem 20. Entfernungskilometer sowie eine Mobilitätsprämie für Geringverdiener vor. Außerdem reduziert es den Mehrwertsteuersatz ab 2020 für Fahrkarten im Bahnfernverkehr von 19 auf 7 %. Alle Maßnahmen bedeuten direkte Mindereinnahmen für die Länder.

Steuerbonus im Rückblick
Das Vorhaben steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung hat eine bewegte Vorgeschichte. Für 2019 fiel die im Koalitionsvertrag angekündigte Maßnahme schon beim Aufstellen der Eckwerte für den Bundeshaushalt mangels Gegenfinanzierung unter den Tisch. Im Vergleich zu den Vorgängen im Jahr 2011 und 2012 war das aber nur eine Lappalie. Am 8. Juli 2011 hatte der Bundesrat dem von der Bundesregierung im Rahmen der damaligen Beschlüsse zur Energiewende beim Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf die Zustimmung verweigert. Maßgeblich für die Blockade war, dass sich die Länder – nach Expertenmeinung als maßgebliche finanzielle Nutznießer – nicht an den direkten Steuerausfällen in vollem Umfang beteiligen wollten. Es folgte eine lange Hängepartie. Erst am 12. Dezember 2012 war das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen“ nach 414 Tagen ergebnisloser Verhandlung im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag endgültig gescheitert.

In dieser Zeit und darüber hinaus hatte der Gesetzesentwurf das Gegenteil von einem Anreizen der Sanierungstätigkeit bewirkt. Das hielt das Schwarz/Gelb-regierte Land Hessen allerdings nicht davon ab, dem Bundesrat schon im Juni 2013 einen neuen Vorschlag für eine Gesetzesinitiative unter gleichem Titel vorzulegen. 2014/15 gab es einen neuen Vorstoß für einen Steuerbonus, nachdem die Ministerpräsidentenkonferenz am 11. Dezember 2014 einen grundsätzlichen Konsens bezüglich finanzieller Anreize zur energetischen Gebäudesanierung gefunden hatte, allerdings ohne die Gegenfinanzierung sicherzustellen. An einer Hürde hat sich seit 2011 nichts geändert. Länder (42,5 %) und Gemeinden (15 %) müssen 57,5 % der direkten Mindereinnahmen aus dem Steuerbonus tragen.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater