Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


27.10.2014

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Preisänderungsregelungen

Strom- und Gasanbieter müssen ihre Haushaltskunden in der Grundversorgung („Tarifkunden“) vor Preiserhöhungen genau über den Grund und Umfang informieren.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 23.10.2014 (Rechtssachen C-359/11 und C-400/11) festgestellt und damit Rechtsnormen gekippt, nach denen Energieversorger die Preise einseitig anheben konnten. Die für Haushaltskunden in der Grundversorgung maßgeblichen Preisänderungsregelungen der Paragraphen 5 Absatz 2 und 3 Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung seien nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren. Denn die Vorschriften würden nicht gewährleisten, dass Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten einer Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. „Für Verbraucher bedeutet dies, dass die in der Vergangenheit erfolgten Preiserhöhungen in der Strom- und Gasgrundversorgung unwirksam sind“, erklärt Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale NRW.

Ob Verbraucher aber Geld aus den unrechtmäßigen Preisanhebungen zurückverlangen können, haben die EuGH-Richter nicht entschieden. Über die Konsequenzen muss vielmehr der Bundesgerichtshof (in Umsetzung des EuGH-Urteils) befinden. Damit ist erst im Frühjahr 2015 zu rechnen.

Wer etwaige Rückzahlungsansprüche anmelden will, sollte vorsorglich von einer dreijährigen Verjährungsfrist (nach § 195 BGB) ausgehen. Ansprüche aus Rechnungen von 2011 verjähren dann Ende 2014. Um diese Ansprüche zu retten, müssten Verbraucher notfalls vorher klagen oder einen Mahnbescheid beantragen. Dies empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW aber nur für Kunden mit Rechtsschutzversicherung, die eine entsprechende Deckungszusage erhalten.

Sie bedauert, dass mit dem Urteil unterschiedliche Transparenzanforderungen festgelegt werden. Während für Sonderkunden strengere Maßstäbe gelten, weil diese bereits im Vertrag von vornherein über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung informiert werden müssen, genüge für Kunden in der Grundversorgung eine entsprechende Information anlässlich einer konkreten Preiserhöhung. Die Verbraucherzentrale NRW fordert vom Gesetzgeber, für die grundversorgten Kunden die gleichen strengen Voraussetzungen zum Maßstab zu machen.




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater