Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel

  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen


Sicherheit



  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer.

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse

Andreas Barz
Schornsteinfegermeisterbetrieb
In den Fuhren 30
29690 Schwarmstedt
Deutschland

Telefon:
+49 5071 9682816
Telefax:
+49 5071 9682817
E-Mail:



Energienews


17.02.2021

WDVS: Systemfremde Komponenten sind unzulässig

Systemhalter von Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) dokumentieren in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beziehungsweise allgemeinen Bauartgenehmigung, welche Systemkomponenten in welchen Konfigurationen geprüft und zur Verwendung freigegeben sind. Abweichungen von dieser geprüften Konstellation durch Lieferung und Einsatz systemfremder Komponenten sind unzulässig.

Aus aktuellem Anlass einer Baustellen-Lieferung von Dämmplatten, die nicht als Systembestandteil von WDVS geprüft und deklariert waren, hat der Verband für Dämmsystem, Putz und Mörtel (VDPM) über ein Mitgliedsunternehmen das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) um eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt gebeten. Darin heißt es unter anderem:

„Der Systemhalter kann die Komponenten selbst liefern oder er kann sie liefern lassen. In beiden Fällen sind die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/allgemeinen Bauartgenehmigung (…) einzuhalten. Die Lieferung auf die Baustelle kann über den Zulassungsinhaber oder den Komponenten-Hersteller erfolgen. Wichtig ist eine zulassungskonforme Kennzeichnung des Bauproduktes WDVS als Bausatz über den Beipackzettel oder den Lieferschein, damit der Verwender erkennen kann, um welche Komponenten eines WDVS nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allgemeiner Bauartgenehmigung es sich handelt.“

Ein WDVS ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. allgemeine Bauartgenehmigung darf in Deutschland nicht verwendet werden; entsprechende Regelungen bestehen auch für WDVS mit ETA. Die Zertifizierung wird immer für das komplette System erteilt und damit für die dem System vom Systemhalter zugeordneten und als solche gekennzeichneten Komponenten. Werden beispielsweise Dämmplatten, Kleber oder Mörtel aus systemfremden Bezugsquellen eingesetzt, liegt ein Verstoß gegen geltendes Baurecht vor. Außerdem erlischt die Gewährleistung des Systemhalters und geht vollumfänglich auf den Verarbeiter über.

Der VDPM weist deshalb ausdrücklich darauf hin, bei der Verarbeitung von WDVS grundsätzlich im System zu bleiben. Ansonsten droht ein Erlöschen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. allgemeine Bauartgenehmigung. Die Leistung kann dann als mangelhaft eingestuft werden, denn der Auftragnehmer hat objektiv eine vom Auftragsinhalt abweichende Herstellung vorgenommen. Dies führt seitens der Auftragnehmer häufig zum Einbehalten der Forderungen bzw. zu Zahlungsverzögerungen, gegebenenfalls sogar zum Rückbau aufgrund des Einbaus eines nicht zugelassenen Systems. Quelle: VDPM / pgl

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